Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises
Zwickau “Clara Wieck” e. V.
Chemnitzer Straße 29
D-08371 Glauchau
Senden Sie Ihre schriftlichen Anfragen bitte an die
Anschrift der Musikschulverwaltung (siehe Impressum).
Vorstand
Willi Grupe
Vorsitzender
André Kupfer
Stellvertreter
Steffi Kauer
Kassenwartin
Gert Walter
Schriftführer
Chris Törpe
Beisitzerin
Wenn Sie Mitglied unseres Vereins
werden möchten, beträgt der
jährliche Mitgliedsbeitrag derzeit
18,00 €. Mit Ihren Beiträgen bzw.
Spenden gehen wir sehr sorgsam
und verantwortlich um. Es werden
ausschließlich Projekte der Kreis-
musikschule des Landkreises
Zwickau gefördert, die das Bildungs-
angebot für die Musikschülerinnen
und Musikschüler bereichern.
§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen Förderverein der Kreismusikschule des
Landkreises Zwickau "Clara Wieck" e. V., im Weiteren Förderverein der KMS des
LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Glauchau. Als
Gerichtsstand gilt Chemnitz.
§2 Zweck und Aufgaben
Der Förderverein der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Förderverein
unterstützt die Arbeit der Kreismusikschule Hauptstandort Glauchau mit den
Unterrichtsstätten Bernsdorf, Wolkenburg, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal,
Lichtenstein, Limbach-Oberfrohna, Meerane und Oberlungwitz über die
Verantwortlichkeit des Landkreises hinaus.
Zweck des Fördervereins der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. ist die
Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kreismusikschule des
Landkreises Zwickau "Clara Wieck" zur Förderung von Maßnahmen, die der
weiteren Erhöhung der fachlichen Ausbildungsqualität, der Organisation des
Unterrichtsbetriebes und der Steigerung der künstlerischen Aktivität der
Kreismusikschule dienlich sind, verwirklicht.
Der Förderverein soll die Bedeutung einer musikalischen Ausbildung für die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in seinem Wirken innerhalb und
außerhalb der Kreismusikschule und in der Öffentlichkeitsarbeit besonders
hervorheben. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere
durch:
- Unterstützung bei der Erweiterung des Unterrichtsangebotes
- Verbesserung der Unterrichtsbedingungen
- Förderung von begabten Schülern
- Förderung des gemeinsamen Musizierens
- Unterstützung der Kreismusikschule bei der Beschaffung von Instrumenten,
Noten und anderem Unterrichtsmaterial
- Förderung von Veranstaltungen wie Werkstätten, Konzerten, Studienfahrten
und ähnlichen Veranstaltungen
- wirksame, den Zielen des Fördervereins entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
Der Förderverein legt dabei besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit
mit Lehrern, Eltern, Schulen und öffentlichen Trägern. Der Förderverein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und juristische Person
werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Vereinigung fördern will.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die
Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Förderverein und dessen
Zielstellungen verleihen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- freiwilligen Austritt
- Streichung
- Ausschluss
- Tod
- Auflösung des Fördervereins
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds
am Förderverein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des
Mitglieds an den Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über
die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den
Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die
Satzung bzw. gegen die Interessen des Fördervereins sowie Verstöße gegen
Beschlüsse und Anordnungen des Fördervereins.
Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen.
§5 Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bezieht der Förderverein durch
jährliche Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus Erlösen seiner
Veranstaltungen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden
Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf
Ersatz tatsächlich erfolgter Kosten.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz
oder teilweise zu erlassen.
§6 Kassenwesen
Über alle Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins ist Buch zu führen.
Dafür ist der Kassierer verantwortlich. Zahlungen sind nur möglich, wenn die
Anweisung zur Zahlung vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erfolgt
ist. Bestellungen für vom Vorstand beschlossene Anschaffungen können mit
Zustimmung des Vorsitzenden von der Leitung der Kreismusikschule
vorgenommen werden.
§7 Kassenprüfung
Alljährlich werden Buch- und Kassenprüfung des Vereins durch zwei gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die
Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1.
Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen
mindestens 14 Tage liegen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt.
Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen
spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die
Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht
gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur
Abstimmung zugelassen wird.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen
Vereinsangelegenheiten
- Änderung des Beitrages im Sinne von §2 dieser Satzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft
- die Abberufung des Vorstandes
Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür
aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit
gewählt wird.
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt entsprechend §7 dieser
Satzung zwei Kassenprüfer, die alljährlich die Kassenprüfung des Fördervereins
vornehmen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen
Personen. Diese sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der
Kassenverwalter, der Schriftführer und ein Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten
Vorstandes im Amt.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse
des Fördervereins und die Verwaltung des Vermögens des Fördervereins.
Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird durch dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
schriftlich, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, zu den
Vorstandssitzungen eingeladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit
die Satzung nichts anderes bestimmt.
Über jede Sitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und
auszufertigen, das vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen ist.
Der Kassierer verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den
Förderverein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit.
§11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt
werden.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der
erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung
der geänderten Satzung anzuzeigen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der
erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung
des Fördervereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser
Mitgliederversammlung sein.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an das Landratsamt des
Landkreises Zwickau, das verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden.
Limbach-Oberfrohna, den 17.12.2015
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