© 2024 Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau “Clara Wieck” e. V. Impressum. Datenschutzerklärung.
Satzung
Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau “Clara Wieck” e. V. Chemnitzer Straße 29 D-08371 Glauchau Senden Sie Ihre schriftlichen Anfragen bitte an die Anschrift der Musikschulverwaltung (siehe Impressum).
Vorstand Willi Grupe Vorsitzender André Kupfer Stellvertreter Steffi Kauer Kassenwartin Gert Walter Schriftführer Chris Törpe Beisitzerin Wenn Sie Mitglied unseres Vereins werden möchten, beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag derzeit 18,00 €. Mit Ihren Beiträgen bzw. Spenden gehen wir sehr sorgsam und verantwortlich um. Es werden ausschließlich Projekte der Kreis- musikschule des Landkreises Zwickau gefördert, die das Bildungs- angebot für die Musikschülerinnen und Musikschüler bereichern.
Lorem Ipsum Dolor
§1 Name, Sitz und Gerichtsstand Der Verein führt den Namen Förderverein der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau "Clara Wieck" e. V., im Weiteren Förderverein der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Glauchau. Als Gerichtsstand gilt Chemnitz. §2 Zweck und Aufgaben Der Förderverein der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Förderverein unterstützt die Arbeit der Kreismusikschule Hauptstandort Glauchau mit den Unterrichtsstätten Bernsdorf, Wolkenburg, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein, Limbach-Oberfrohna, Meerane und Oberlungwitz über die Verantwortlichkeit des Landkreises hinaus. Zweck des Fördervereins der KMS des LK Zwickau "Clara Wieck" e. V. ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel an die Kreismusikschule des Landkreises Zwickau "Clara Wieck" zur Förderung von Maßnahmen, die der weiteren Erhöhung der fachlichen Ausbildungsqualität, der Organisation des Unterrichtsbetriebes und der Steigerung der künstlerischen Aktivität der Kreismusikschule dienlich sind, verwirklicht. Der Förderverein soll die Bedeutung einer musikalischen Ausbildung für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in seinem Wirken innerhalb und außerhalb der Kreismusikschule und in der Öffentlichkeitsarbeit besonders hervorheben. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:   - Unterstützung bei der Erweiterung des Unterrichtsangebotes   - Verbesserung der Unterrichtsbedingungen   - Förderung von begabten Schülern   - Förderung des gemeinsamen Musizierens   - Unterstützung der Kreismusikschule bei der Beschaffung von Instrumenten, Noten und anderem Unterrichtsmaterial   - Förderung von Veranstaltungen wie Werkstätten, Konzerten, Studienfahrten und ähnlichen Veranstaltungen   - wirksame, den Zielen des Fördervereins entsprechende Öffentlichkeitsarbeit Der Förderverein legt dabei besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit Lehrern, Eltern, Schulen und öffentlichen Trägern. Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mitgliedschaft Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt und die Vereinigung fördern will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Förderverein und dessen Zielstellungen verleihen. §4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch:   - freiwilligen Austritt   - Streichung   - Ausschluss   - Tod   - Auflösung des Fördervereins Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds am Förderverein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. gegen die Interessen des Fördervereins sowie Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen des Fördervereins. Das ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. §5 Beiträge und Mittel des Vereins; Geschäftsjahr Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bezieht der Förderverein durch jährliche Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie aus Erlösen seiner Veranstaltungen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Kosten. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen. §6 Kassenwesen Über alle Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins ist Buch zu führen. Dafür ist der Kassierer verantwortlich. Zahlungen sind nur möglich, wenn die Anweisung zur Zahlung vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter erfolgt ist. Bestellungen für vom Vorstand beschlossene Anschaffungen können mit Zustimmung des Vorsitzenden von der Leitung der Kreismusikschule vorgenommen werden. §7 Kassenprüfung Alljährlich werden Buch- und Kassenprüfung des Vereins durch zwei gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren. §8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:   - die Mitgliederversammlung   - der Vorstand §9 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewährt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:   - Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes des Vorstandes   - Entlastung und Wahl des Vorstandes   - Satzungsänderungen   - die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten   - Änderung des Beitrages im Sinne von §2 dieser Satzung   - Ausschluss von Mitgliedern   - Entscheidungen über die Mitgliedschaft   - die Abberufung des Vorstandes Sie kann erfolgen, wenn sich 75% der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird.   - die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt entsprechend §7 dieser Satzung zwei Kassenprüfer, die alljährlich die Kassenprüfung des Fördervereins vornehmen. Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. §10 Vorstand Der Vorstand des Fördervereins besteht aus fünf ehrenamtlich tätigen Personen. Diese sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Kassenverwalter, der Schriftführer und ein Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse des Fördervereins und die Verwaltung des Vermögens des Fördervereins. Der Förderverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird durch dessen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter schriftlich, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Über jede Sitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen und auszufertigen, das vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Fördervereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Förderverein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. §11 Satzungsänderungen Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. §12 Auflösung des Vereins Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Fördervereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins an das Landratsamt des Landkreises Zwickau, das verpflichtet ist, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden. Limbach-Oberfrohna, den 17.12.2015  Satzung downloaden
Lorem Ipsum Dolor Home Home Aktivitäten Aktivitäten Partner & Förderer Partner & Förderer Aktuelles Aktuelles Galerie Galerie Kontakt Kontakt Satzung & Vorstand Satzung & Vorstand Satzung & Vorstand Satzung & Vorstand